Unabhängige Beratung bei Antragstellung, Höherstufung und Widerspruch. Mit unserer Unterstützung: Höhere Erfolgsquoten durch professionelle Vorbereitung.
Vollständige Unterstützung beim Antrag auf Pflegegrad. Wir bereiten Sie optimal auf die MDK-Begutachtung vor.
Hat sich Ihre Situation verschlechtert? Wir helfen Ihnen beim vereinfachten Prozess der Höherstufung.
Fehlerhafter Bescheid? Mit professioneller Hilfe: 60-70% Erfolgsquote statt nur 40-50%!
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Nachgewiesene Erfolge mit echten Menschen. Ihre Chancen sind in den besten Händen.
Widerspruch-Erfolgsquote
Im Vergleich zu 40-50% ohne Hilfe. Professionelle Begleitung macht den Unterschied!
Tiefe Kenntnisse in Recht und Pflege. Kombinierte Expertise für maximale Erfolgschancen.
Der Leistungsanspruch auf Pflegeleistungen gemäß § 15 SGB XI (Elftes Sozialgesetzbuch) ist ein fundamentales Recht. Doch in der Praxis erhalten bis zu 70% der Pflegebedürftigen eine fehlerhafte Einstufung. Wir unterstützen Sie mit professioneller, unabhängiger Beratung – damit Sie die Leistungen erhalten, die Ihnen rechtlich zustehen.
Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) vom 1. Januar 2017 wurde ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Die bisherigen drei Pflegestufen wurden durch fünf Pflegegrade ersetzt – eine grundlegende Reform, die eine gerechtere Einschätzung bezweckt.
Im Fokus: Fähigkeiten und Selbstständigkeit statt nur körperliche Beeinträchtigungen. Die Reform verfolgt das Ziel der Gleichbehandlung körperlich, kognitiv und psychisch beeinträchtigter Menschen (§ 14 SGB XI).
Zentrale Fragen bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit:
Um Pflegeleistungen gemäß § 18 SGB XI zu erhalten, ist eine formlose Antragstellung bei der zuständigen Pflegekasse zwingend erforderlich. Was einfach klingt, ist in der Realität komplex und oft fehleranfällig.
Wichtig (§ 18 Abs. 3 SGB XI): Sie erhalten Leistungen ab dem Monat der Antragstellung – rückwirkend, nicht erst ab dem MDK-Termin. Zögern Sie nicht – der Antrag ist der Start Ihrer Leistungen.
Nicht immer ist der erste Pflegegrad korrekt. Wenn sich Ihre Pflegebedürftigkeit verschlechtert hat, können Sie eine Höherstufung beantragen – ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 18 Abs. 5 SGB XI.
Vorteil der Höherstufung: Die erhöhten Leistungen wirken rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung – nicht erst ab dem neuen Bescheid.
Statistik: Bis zu 70% aller Pflegegrad-Einstufungen sind fehlerhaft. Doch nur 8% der Pflegebedürftigen erheben Widerspruch. Das ist eine Quote der Ungerechtigkeit, die wir ändern müssen.
Sie haben das Recht auf Widerspruch gegen einen fehlerhaften Leistungsbescheid. Die Frist beträgt vier Wochen ab Erhalt des Bescheids – diese Frist ist bindend.
Die harte Realität: Pflegekassen haben ein wirtschaftliches Interesse, Pflegegrade niedrig zu halten. Der MDK handelt nicht böswillig, ist aber strukturell bei der Einstufung eher zurückhaltend. Ein professioneller Widerspruch kann daher den Unterschied zwischen Leistung und Ablehnung bedeuten.
Gemäß § 15 Abs. 1 SGB XI werden folgende sechs Module begutachtet:
Fähigkeit zur Bewegung, Fortbewegung und Positionswechsel
Geistige Leistung, Gedächtnis, Orientierung, Verständnis
Verhaltensweisen und emotionale Belastungen
Körperpflege, Toilettenbenutzung, Ernährung
Umgang mit Therapien und medizinischen Anforderungen
Gestaltung des Alltagslebens und Teilhabe am sozialen Leben
Lassen Sie sich nicht von Fehleinstufungen entmutigen. Ein unabhängiges Vorgutachten kann Ihre Chancen um bis zu 30% erhöhen.
Ein festgestellter Pflegegrad bildet einen Rechtsanspruch ab, der sich mit Veränderungen des Gesundheitszustandes neu bewerten lässt. Gemäß § 18 Abs. 5 SGB XI haben Sie das Recht, einen Antrag auf Höherstufung zu stellen, wenn sich Ihre Pflegebedürftigkeit erhöht hat. Dieses Verfahren folgt vereinfachten Regelungen und kann schneller zu erhöhten Leistungen führen als ein Neuantrag.
Die Höherstufung ist nicht beliebig möglich – sie setzt objektive Veränderungen der Pflegebedürftigkeit voraus. Konkret liegt eine Höherstufung vor, wenn:
Der Antrag auf Höherstufung kann formlos eingereicht werden – eine telefonische Mitteilung, ein Brief oder ein persönlicher Besuch bei der Pflegekasse sind ausreichend. Die Pflegekasse sendet daraufhin ein Antragsformular zu. Es beginnt ab der Antragstellung die Leistungsfrist: Erhöhte Leistungen wirken rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung.
⚠️ Kritische Warnung: Ein formal unvollständig oder inhaltlich fehlerhaft ausgefüllter Höherstufungsantrag kann zu Aberkennung des bestehenden Pflegegrads führen. In der verwaltungsgerichtlichen Praxis sind bereits Fälle entschieden worden, in denen ein schlecht begründeter Höherstufungsantrag zur Neubewertung führte, die eine Herabstufung zur Folge hatte. Dies ist eine reale und ernstzunehmende Rechtsfolge, die durch kompetente Vorbereitung vermieden werden kann.
Der MDK wird beauftragt, eine erneute Begutachtung durchzuführen. Diese erfolgt nach denselben sechs Modulen wie beim Erstantrag (§ 15 Abs. 1 SGB XI): Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, psychische Probleme, Selbstversorgung, Krankheitsbewältigung und alltägliche Lebensbereiche.
Die bisherige Begutachtung dient als Vergleichsmaßstab. Der MDK-Gutachter dokumentiert, welche Veränderungen seit der Erstbegutachtung eingetreten sind. Hier liegt jedoch ein strukturelles Problem vor:
Der MDK arbeitet unter dem Auftrag der Pflegekassen. Obwohl er formal unabhängig ist, besteht eine wirtschaftliche Logik: Jede Höherstufung bedeutet steigende Ausgaben für die Krankenkasse. Dies führt dazu, dass der MDK bei Höherungsfragen tendenziell einen höheren Beweismaßstab ansetzt als bei Erstanträgen.
Bei positiver Entscheidung erhalten Sie einen neuen Leistungsbescheid. Die erhöhten Leistungen wirken gemäß § 18 Abs. 3 SGB XI rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung – nicht erst ab dem MDK-Termin. Das bedeutet:
Ein häufig unterschätztes Phänomen: Am Tage der MDK-Begutachtung neigen Pflegebedürftige dazu, ihre Funktionsfähigkeit zu optimieren – ein unbewusster Selbstschutz-Mechanismus. Man möchte „nicht als Belastung wahrgenommen werden" oder „nicht schlecht wirken".
Die Konsequenz: Der MDK sieht Sie an diesem einen Tag unter möglicherweise idealen Bedingungen – nicht den Alltag, nicht die chronische Belastung, nicht die Tage mit schlechten Symptomen. Eine professionelle Vorbereitung stellt sicher, dass Ihr typischer, realistischer Pflegebedarf dokumentiert und dargestellt wird.
Allgemeine Aussagen statt konkreter, beispielhafter Darstellung des Pflegebedarfs – führt zu Ablehnung mangels Nachweis
Keine ärztliche Bestätigung neuer Erkrankungen – erschwert die Glaubhaftmachung gegenüber dem MDK
Widersprüche zwischen Antrag und Erstbegutachtung oder zwischen verschiedenen Teilen des Antrags – wird durch MDK kritisch hinterfragt
Kritik an der Erstbegutachtung ohne sachliche Gründe – wird vom MDK als Glaubwürdigkeitsproblem interpretiert
Unsicher, ob eine Höherstufung erfolgversprechend ist? Wir überprüfen Ihre Situation unabhängig und zeigen auf, welche Chancen Sie haben.
Ein abgelehnnter oder zu niedrig festgestellter Pflegegrad-Bescheid ist nicht das Ende der Fahnenstange. Gemäß § 80 Abs. 1 SGB X haben Sie das Recht, gegen Bescheide der Pflegekasse Widerspruch einzulegen – eine häufig unterschätzte Rechtsschutzmöglichkeit mit überraschend hohen Erfolgsquoten, wenn sie professionell genutzt wird.
Die unbequeme Realität: Bis zu 70% aller Pflegegrad-Einstufungen sind objektiv fehlerhaft. Dennoch erheben weniger als 8% der Pflegebedürftigen Widerspruch. Das bedeutet: Tausende haben Anspruch auf höhere Leistungen, unterziehen sich aber nicht der Mühe, ihre Rechte durchzusetzen.
Das Widerspruchsverfahren ist in § 80 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) geregelt und bildet die erste Stufe des administrativen Rechtsschutzes im Sozialversicherungsrecht. Es handelt sich um ein Vorverfahren zur Klage vor dem Sozialgericht – eine Instanz, die obligatorisch durchlaufen werden muss.
Ein Widerspruch ist gerechtfertigt, wenn:
Der Leistungsbescheid der Pflegekasse enthält eine Rechtsmittelbelehrung mit einer Widerspruchsfrist von vier Wochen – gerechnet ab Zustellung des Bescheids, nicht ab Erhalt. Diese Frist ist nicht verlängerbar und nicht nachholbar. Versäumnis der Frist führt zur Unanfechtbarkeit des Bescheids.
Kritisch: Der Widerspruch kann formlos eingereicht werden – mündlich zur Niederschrift oder schriftlich. Es ist kein spezielles Formular erforderlich. Jedoch: Eine bloße formlose Mitteilung ohne sachliche Begründung wird vom Verwaltungsverfahren wieder niedergelegt und führt zu keiner Überprüfung.
Der formlose Widerspruch startet das Verfahren. Es folgt üblicherweise eine Aufforderung der Pflegekasse, den Widerspruch zu begründen. Hier liegt die zentrale Hürde: Eine mangelhaft begründete Gegenäußerung führt zur Ablehnung ohne erneute MDK-Prüfung.
Eine sachgerechte Begründung muss:
Bei sachgerechter Begründung beauftragt die Pflegekasse eine erneute MDK-Prüfung. Der MDK erhält Ihre Gegenäußerung und wird aufgefordert, seine ursprüngliche Bewertung zu überprüfen. Dies führt nicht zwangsläufig zu einer neuen Vor-Ort-Begutachtung – oft erfolgt eine sogenannte „Schreibtischprüfung".
Die Pflegekasse erlässt einen Widerspruchsbescheid, der entweder:
Die zentrale Statistik: Ohne professionelle Begleitung haben etwa 40-50% der Widersprüche Erfolg. Mit professioneller Unterstützung steigt die Quote auf 60-70% – ein Unterschied von 20-30 Prozentpunkten.
Ein oder mehrere Module wurden nicht vollständig erhoben oder zu optimistisch bewertet – häufigster Fehler
Demenz, Depression, Angststörungen werden unterbewertet; der MDK fokussiert zu sehr auf körperliche Defizite
Die Befunde des Begutachtungstags werden als typisch angenommen; Fluktuationen und Symptomvariabilität werden ignoriert
Die dokumentierten Befunde würden einen höheren Pflegegrad rechtfertigen, aber die Schlussfolgerung widerspricht den Befunden
Wichtige Erkrankungen oder Funktionsstörungen wurden nicht erfragt oder nicht dokumentiert
Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, z.B. unzureichende Aufklärung über Rechte oder unvollständige Dokumentation
Ein wichtiger, oft übersehener Aspekt: Ein sachgerecht begründeter Widerspruch schafft eine Verhandlungsposition für die Pflegekasse. Manche Kassen einigen sich außergerichtlich auf einen höheren Pflegegrad, um ein aufwendiges Verfahren zu vermeiden – besonders wenn sie merken, dass die Gegenäußerung substanziert ist.
Unser Ansatz: Ein professionell begründeter Widerspruch erhöht nicht nur die formale Erfolgsaussicht, sondern signalisiert der Pflegekasse auch, dass Sie Ihre Rechte ernsthaft durchsetzen wollen. Dies führt oft zu gütlichen Einigungen noch im Widerspruchsverfahren.
Ein oft übersehener Vorteil: Die Erhebung eines Widerspruchs gegen einen Pflegekassenbescheid ist kostenlos. Sie zahlen keine Gebühren, keine MDK-Gebühren, keine Verwaltungsgebühren. Die Pflegekasse trägt alle Kosten des Verfahrens.
Sollte das Widerspruchsverfahren scheitern, können Sie vor dem Sozialgericht Klage erheben. Auch dort gilt: Erste Instanz ist kostenlos, sofern Sie einen Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf Sozialrecht mandatieren.
Einfach gesagt: Immer, wenn Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind. Aber im Detail:
Unsicher, ob ein Widerspruch sinnvoll ist? Wir analysieren Ihr MDK-Gutachten unabhängig und zeigen auf, welche Chancen Sie haben.
Der Weg zu Ihren berechtigten Pflegeleistungen ist einfacher als Sie denken. In drei Schritten begleiten wir Sie von der ersten Beratung bis zur Genehmigung.
Zum Start: Ein kostenloses und unverbindliches Telefonat mit uns. Sie erfahren direkt von uns, wie wir arbeiten und was wir für Sie tun können. Wir hören Ihnen zu, verstehen Ihre Situation und machen eine erste Einschätzung – völlig ohne Verpflichtung. So wissen Sie von Anfang an, worauf Sie sich einlassen.
In einem individuellen Termin arbeiten Sie direkt mit unseren Pflegeexperten zusammen. Wir analysieren Ihr Gutachten kritisch, prüfen es auf Fehler und Lücken, und machen eine fundierte pflegefachliche Einschätzung Ihrer tatsächlichen Pflegesituation. Sie erhalten von uns eine ehrliche Analyse – auch wenn die Chancen schwierig sein sollten.
Nach der Analyse entscheiden Sie alleine: Möchten Sie uns und unsere kooperierenden Anwälte beauftragen, Ihr Widerspruchsverfahren professionell zu begleiten? Ohne Risiko: Sie zahlen ein Erfolgshonorar nur dann, wenn Ihr gewünschter Pflegegrad tatsächlich bewilligt wird. Kein Erfolg = Keine Kosten. So einfach.
Rufen Sie uns an oder schreiben Sie eine Email. Das erste Gespräch ist völlig kostenlos und unverbindlich.
Seit über zehn Jahren setze ich mich mit voller Kompetenz und Unabhängigkeit für die Rechte von Pflegebedürftigen ein. Meine Tätigkeit als Pflegesachverständiger und Pflegegutachter verbindet sozial rechtliches Fachwissen mit praktischer Pflegeerfahrung – ein Fundament, das es mir erlaubt, komplexe Pflegeverfahren zu durchschauen und meine Mandanten optimal zu unterstützen.
Seit 2015 arbeite ich als unabhängiger Pflegesachverständiger und freiberuflicher Pflegegutachter. Ich bin tätig im Auftrag diverser Sozialgerichte, der Heimaufsicht Villingen-Schwenningen sowie für Privatpersonen. Mein Ziel: Menschen dabei helfen, ihre Rechte auf angemessene Pflege durchzusetzen und die Leistungen zu erhalten, die ihnen zustehen.
Geburtsjahr: 1974 in Konstanz geboren und aufgewachsen. Schon früh habe ich erkannt, dass mir der Umgang mit Menschen liegt und dass ich einen Unterschied machen möchte – ein Antrieb, der meine gesamte berufliche Laufbahn prägt.
Diverse Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen der Pflege, auch in leitender Funktion in der ambulanten und stationären Pflege. Ich habe Pflege-Teams koordiniert, Standards entwickelt und mich intensiv mit den täglichen Herausforderungen auseinandergesetzt, mit denen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen konfrontiert sind.
Diese praktische Erfahrung kombiniere ich mit meinem juristischen Fachwissen – eine seltene Kombination, die es mir erlaubt, Pflegeverfahren aus mehreren Blickwinkeln zu betrachten und optimale Lösungen zu finden.
Die Pflegekassen haben ein wirtschaftliches Interesse daran, Pflegegrade niedrig festzustellen. Je niedriger der Pflegegrad, desto weniger müssen sie zahlen. Diese wirtschaftliche Logik kann dazu führen, dass Pflegebedürftige nicht die Leistungen erhalten, die sie tatsächlich brauchen.
Als unabhängiger Pflegesachverständiger bin ich dieser wirtschaftlichen Logik nicht unterworfen. Mein Interesse ist nicht an den Kosten, sondern an der Gerechtigkeit. Ich höre meinen Mandanten zu, verstehe ihre Situation wirklich und setze mich dafür ein, dass ihre Pflegebedürftigkeit korrekt eingestuft wird.
Die Kombination aus rechtlichem Fachwissen, praktischer Pflegeerfahrung und vollständiger Unabhängigkeit macht meine Beratung wertvoll. Ich kann Fehler in Gutachten erkennen, die andere übersehen. Ich kann komplexe Sachverhalte so darstellen, dass Gerichte und Pflegekassen sie verstehen. Und ich bin immer auf Ihrer Seite – nicht auf der Seite derer, die zahlen sollen.
Schwerpunkt: Baden-Württemberg Süd, insbesondere der Großraum Freiburg im Breisgau
Diese regionale Spezialisierung ist kein Zufall. Sie erlaubt mir, tiefe Kenntnisse über die lokalen Strukturen zu entwickeln:
Diese lokale Expertise kombiniert mit meinem fachlichen Wissen macht mich zu einem wertvollen Partner für alle, die in dieser Region Unterstützung bei Pflegegradverfahren benötigen.
Volle Unabhängigkeit. Sie können sich darauf verlassen, dass ich keine versteckten Agenda habe und nicht im Interesse einer Pflegekasse arbeite. Mein einziges Ziel ist es, Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen.
Professionelle Begleitung. Von der ersten Beratung bis zur Durchsetzung Ihres Anspruchs begleite ich Sie persönlich durch jeden Schritt.
Ganzheitliche Perspektive. Ich betrachte Ihre Situation nicht nur aus rechtlicher oder pflegefachlicher Perspektive – ich verstehe beide Seiten und kann deshalb optimal für Sie handeln.
Ihre Erfolgsgeschichte. Mein Erfolg misst sich daran, ob Sie die Pflegeleistungen erhalten, die Sie brauchen. Das ist mein Versprechen an Sie.
Haben Sie Fragen zu Ihrem Pflegegradverfahren? Unsicher, ob Ihre Einstufung korrekt ist? Oder benötigen Sie Unterstützung bei einem Widerspruch? Kontaktieren Sie mich für ein kostenfreies Erstgespräch. Ich höre Ihnen zu, verstehe Ihre Situation und zeige Ihnen auf, wie ich Ihnen helfen kann.
Max Oliver Ott
Einzelunternehmer
Am Frauengarten 8
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Deutschland
Telefon: +49 1516 1453071
Email: maxoott@web.de
Steuernummer: 05361/22884
Berufsbezeichnung: Unabhängiger Pflegesachverständiger und Pflegegutachter
Rechtliche Grundlagen: Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI), Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)
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MOO - Unabhängige Pflegebegutachtung
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Zur Nutzung der kostenpflichtigen Beratungsleistungen von MOO - Unabhängige Pflegebegutachtung
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, bei denen MOO - Unabhängige Pflegebegutachtung mit der Beantragung oder Durchsetzung von Leistungen gegenüber der Pflegeversicherung schriftlich beauftragt wird, sowie in allen Fällen, in denen Teile der hierfür zu erbringenden Dienstleistungen beauftragt werden, wie zum Beispiel die Erstellung von Gegengutachten oder Gutachtenprüfungen oder die Wahrnehmung von Erstberatungsterminen. Diese AGB gelten nicht für die kostenlosen Angebote von MOO - Unabhängige Pflegebegutachtung.
1. Mit Unterzeichnung des Auftrages erkennt der Auftraggeber die Geschäftsbedingungen von MOO - Unabhängige Pflegebegutachtung als verbindlich an. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, MOO hätte der Geltung schriftlich zugestimmt.
2. Der Auftraggeber ist an den von ihm unterzeichneten Auftrag gebunden. Der Auftrag kommt mit Unterzeichnung oder Erbringung der Leistung durch MOO zustande.
1. Der Auftrag umfasst nur die Tätigkeiten, die zur Erbringung der auftragsgemäßen Leistung erforderlich sind. Weitergehende Tätigkeiten sind nicht geschuldet.
2. Der Inhalt des Auftrages bestimmt sich nach den Vereinbarungen im Auftragsformular. Fragen, Wünsche oder Besonderheiten hat der Auftraggeber vor Auftragserteilung bekannt zu geben.
3. Die Tätigkeit von MOO beschränkt sich auf die Feststellung der tatsächlichen pflegerischen Voraussetzungen für einen möglichen Anspruch des Auftraggebers auf Bewilligung eines Pflegegrades.
4. Inhalt und Umfang schriftlicher fachlicher Stellungnahmen bestimmen sich nach den Erfordernissen der individuellen Pflegesituation. Die Erstellung eines Gutachtens kann von MOO abgelehnt werden, wenn nach seiner Einschätzung die Voraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen.
5. Die Teilnahme am Begutachtungstermin kann von MOO abgelehnt werden, wenn dies nicht erforderlich oder kontraproduktiv ist.
1. MOO leistet keine Gewähr für die Zuerkennung bestimmter Leistungen des Kostenträgers.
2. Es findet ausdrücklich keine Rechtsberatung statt. Der Auftraggeber muss für eine gegebenenfalls erforderliche rechtliche Beratung und/oder Vertretung einen befugten Rechtsbeistand hinzuziehen.
1. Der Auftrag wird von MOO nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. MOO ist an Vorgaben oder Weisungen des Auftraggebers im Hinblick auf Feststellungen und Beurteilungen nicht gebunden.
2. MOO erbringt seine Tätigkeit durch eigene oder beauftragte Pflegeberater. MOO kann sich dabei nach eigenem Ermessen fachkundiger Dritter bedienen.
3. MOO kann bei Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Dritten gegebenenfalls erforderliche Auskünfte einholen. Dem Auftraggeber obliegt die Erteilung von erforderlichen Vollmachten und Schweigepflichtentbindungen.
4. MOO ist nicht verpflichtet, einen nicht schriftlich erteilten Auftrag anzunehmen.
1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass MOO rechtzeitig alle für die Ausführung erforderlichen Informationen und Unterlagen erhält.
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4. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kommt es dadurch zu Verzögerungen oder Mängeln, ist MOO dafür nicht verantwortlich.
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2. Beauftragt der Auftraggeber einen Rechtsbeistand, ist MOO gegenüber dem Rechtsbeistand von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden.
3. Die von MOO erstellten Werke dürfen nur für den der Auftragserteilung zugrunde liegenden Zweck verwendet werden. Eine darüber hinausgehende Verwendung ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung von MOO gestattet.
1. Der Auftraggeber hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Auftraggeber MOO mittels einer eindeutigen Erklärung informieren (Adresse: MOO - Unabhängige Pflegebegutachtung, Am Frauengarten 8, 79183 Waldkirch; E-Mail: maxoott@web.de).
2. Wenn der Auftraggeber den Vertrag fristgerecht widerruft, hat MOO ihm alle Zahlungen unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen zurückzuzahlen.
3. Wird der Vertrag nach Inanspruchnahme bereits erbrachter Leistungen widerrufen, hat MOO Anspruch auf die Vergütung der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen. Die Vergütung beträgt 179 Euro für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs oder eines Höherstufungsantrages, 179 Euro für die Einschätzung der Pflegesituation bei einem Erstantrag, 419 Euro für die Erstellung einer Pflegefachlichen Stellungnahme oder einer Pflegefachlichen Klagebegründung sowie 419 Euro für die Begleitung eines Begutachtungstermins (alle Honorare inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer).
1. MOO hat nach Erbringen der vereinbarten Leistung Anspruch auf Zahlung der im Auftrag vereinbarten Vergütung.
2. Maßgebend für die Fälligkeit ist die vollständig erbrachte Leistung, beim Erfolgshonorar der Bescheid des Kostenträgers oder die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts.
3. Der Auftraggeber hat MOO innerhalb von einer Woche nach Zugang des entsprechenden Bescheides über diesen zu informieren und eine Kopie vorzulegen.
4. Das vereinbarte Gesamthonorar ist per Überweisung innerhalb von zehn Tagen nach Zugang der Rechnung zu begleichen.
5. MOO prüft die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen hat sofortige Fälligkeit aller Forderungen zur Folge.
6. Verstirbt der Auftraggeber vor der maßgeblichen Entscheidung und wird der Pflegegrad rückwirkend bewilligt, hat MOO gleichwohl Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung.
1. MOO behält sich das Eigentum an dem Gutachten bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen vor.
2. Gegen Ansprüche von MOO kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung anerkannt oder unbestritten ist.
1. Die Haftung von MOO ist ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
2. Ist die Leistung mit Mängeln behaftet, kann MOO nach seiner Wahl die Nacherfüllung vornehmen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Auftraggeber das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt.
3. Reklamationen müssen, wenn der Mangel offensichtlich ist, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt erfolgen.
4. Ansprüche des Auftraggebers verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Vertragsschluss.
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Rechtserhebliche Erklärungen bedürfen der Schriftform.
1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform.
2. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Mit über 20 Jahren Erfahrung in der Pflegeberatung und Begutachtung ist Max Oliver Ott der Gründer von MOO - Unabhängige Pflegebegutachtung. Seine Leidenschaft gilt der professionellen und unparteiischen Beratung von Patienten bei der Beantragung von Pflegegraden, Höherstufungen und Widerspruchsverfahren.
Max Oliver Ott verfügt über tiefe Kenntnisse des deutschen Pflegesystems, der SGB XI Richtlinien und juristischen Besonderheiten bei Widerspruchsverfahren. Sein Ansatz kombiniert rechtliche Expertise mit echter Patientenorientierung – jeder Fall wird individuell und gewissenhaft bearbeitet.
Mit einer Erfolgsquote von über 81% bei Widerspruchsverfahren und mehr als 168 erfolgreich bearbeiteten Fällen hat sich MOO als vertrauenswürdiger Partner für unabhängige Pflegeberatung etabliert. Die Unabhängigkeit von Krankenkassen und Versicherungen steht dabei an erster Stelle.
💼 Standort: Waldkirch (Schwarzwald)
📍 Erreichbar bundesweit
🤝 Unabhängig & unparteiisch
Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Pflegegutachten, Höherstufung und Widerspruchsverfahren.
Der Pflegegrad wird vom Medizinischen Dienst (MDK) oder von Pflegegutachtern (bei privaten Krankenkassen) festgestellt. Er basiert auf dem Grad der Pflegebedürftigkeit und bestimmt, welche Leistungen der Pflegekasse Sie erhalten. Es gibt 5 Pflegegrade: Grad 1 (geringe Beeinträchtigung) bis Grad 5 (schwerste Beeinträchtigung).
Der MDK termin wird der Pflegekasse angefordert. Ein Gutachter kommt zu Ihnen nach Hause und führt ein Gespräch. Er prüft anhand des neuen Begutachtungsinstruments (NBI) Ihre körperlichen, kognitiven und psychischen Fähigkeiten. Die Begutachtung dauert etwa 30-60 Minuten. Danach erhalten Sie einen Bescheid mit dem festgestellten Pflegegrad.
Eine Höherstufung lohnt sich, wenn sich Ihre Pflegesituation erheblich verschlechtert hat. Das kann bei Verschlimmerung von Erkrankungen, neuen Beeinträchtigungen oder erhöhtem Pflegaufwand der Fall sein. Mit vereinfachten Verfahren können Sie eine Höherstufung schneller beantragen, insbesondere innerhalb von 2 Jahren nach erstmaliger Feststellung.
Ohne professionelle Hilfe liegt die Erfolgsquote bei Widersprüchen bei etwa 40-50%. Mit professioneller Unterstützung durch erfahrene Fachleute und rechtzeitige Vorbereitung können die Erfolgsquoten auf 60-70% erhöht werden. Viele Widersprüche scheitern wegen mangelnder oder unzureichender Begründung.
Die Pflegekasse hat 3 Monate Zeit, um auf Ihren Widerspruch zu antworten. In dieser Zeit sollte ein erneuter Gutachtung durchgeführt werden. Wenn Sie keinen positiven Bescheid erhalten, können Sie Klage beim Sozialgericht einreichen. Das gesamte Verfahren kann 6-12 Monate dauern.
Häufige Gründe: mangelnde Vorbereitung auf die Begutachtung, unzureichende Dokumentation von Beeinträchtigungen, falsche Beschreibung von Fähigkeiten und Grenzen, fehlende medizinische Unterlagen oder unzureichende rechtliche Begründung von Widersprüchen. Professionelle Vorbereitung und Begleitung erhöhen die Erfolgschancen deutlich.
Die Leistungen unterscheiden sich nach Pflegegrad und ob Sie zu Hause oder stationär versorgt werden. Sie umfassen Pflegegeld (bei häuslicher Pflege), Pflegesachleistungen (Pflegekraft), Kombileistungen, Kurzzeitpflege, Tagesstrukturierung und Wohnumfeldverbesserungen. Wir beraten Sie gerne über die Ihnen zustehenden Leistungen.
Lesen Sie echte Erfahrungsberichte von Kunden, die wir bei ihrer Pflegebegutachtung, Höherstufung oder im Widerspruchsverfahren unterstützt haben.
Das erste Gespräch ist völlig kostenlos und unverbindlich. Wir freuen uns auf Sie!
Freiburg im Breisgau
Baden-Württemberg Süd
Am Frauengarten 8
79183 Waldkirch